AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR HANDELSGESCHÄFTE

§ 1 - Geltung der AGB

Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Handelsgeschäfte der Universal Lojistik GmbH. Abweichende Bestimmungen, insbesondere eigene Bestimmungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 2 - Zustandekommen des Vertrages

Angebote der Universal Lojistik GmbH sind verbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Universal Lojistik GmbH für diese bindend. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Das Muster bleibt Eigentum der Universal Lojistik GmbH.

§ 3 - Gefahrenübergang

Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume der Universal Lojistik GmbH verlässt; dies gilt auch bei Lieferung frei Haus. Bei Waren, die nicht bei der Universal Lojistik GmbH lagern, geht die Gefahr mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den die Universal Lojistik GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn Universal Lojistik GmbH von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

§ 4 - Kaufpreis und Nebenkosten

Zur Berechnung bei Kaufgeschäften kommt der am Tage der Lieferung nach der Preisliste der Universal Lojistik GmbH geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie die Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Vertragspartners.

§ 5 - Lieferfrist

Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Krieg). Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens dreißig Tagen, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muss per eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Käufer ausgeübt werden. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen.

§ 6 - Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängel der Ware bestehen nur, wenn der Käufer diese Mängel spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung bzw. Abholung der Ware, in diesem Fall aber vor deren Verarbeitung oder Einbau, der Universal Lojistik GmbH schriftlich anzeigt. Jegliche Gewährleistungsansprüche für gebrauchte, havarierte oder Konkursware sind ausgeschlossen. Solche Ware wird in dem Zustand verkauft, wie sie liegt oder steht. Das Recht des Käufers, Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung) zu verlangen, besteht nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Käufer hat lediglich einen Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).

§ 7 - Annahme- oder Abholverweigerung

Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so kann ihm die Universal Lojistik GmbH eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist die Universal Lojistik GmbH berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer einer vertraglichen Verpflichtung zur Abholung nicht nachkommt. In diesen Fällen ist die Universal Lojistik GmbH außerdem berechtigt, dem Vertragspartner die ortsüblichen Lagerkosten (BSL-Tarife) zu berechnen. Soweit die Ware fremd gelagert ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Kosten zu tragen.

§ 8 - Bezahlung der Forderungen

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb von 7 Tagen seit Empfang der Rechnung zu leisten. Skonto wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt. Ein vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstiger Kosten berechnet. Werden Wechsel oder Schecks in Zahlung genommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Schuldner. Diese Kosten sind der Universal Lojistik GmbH zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt Universal Lojistik GmbH keine Gewähr.

§ 9 - Zahlungsverzug des Vertragspartners

Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Vertragspartner der Universal Lojistik GmbH, Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens durch den Vertragspartner ist die Universal Lojistik GmbH berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 10 - Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen der Universal Lojistik GmbH gegenüber dem Vertragspartner aus den laufenden Geschäftsverbindungen (bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck, bis zu deren unwiderruflichen Einlösung), Eigentum der Universal Lojistik GmbH. Wird die Ware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Universal Lojistik GmbH, die damit als Hersteller in Sinne des §959 BGB gilt und das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten erwirbt. Bei der Verarbeitung mit anderen nicht dem Käufer gehörenden Waren, erwirbt die Universal Lojistik GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der von Universal Lojistik GmbH gelieferten Ware zu dem Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer der Universal Lojistik GmbH schon jetzt den ihm daraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab. Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitete Erzeugnis in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an die Universal Lojistik GmbH zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange die Universal Lojistik GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung der Universal Lojistik GmbH, wenn der Käufer seine Zahlung einstellt. Die Universal Lojistik GmbH wird von Ihrer Einzugsermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

§ 11 - Aufrechnung

Der Vertragspartner der Universal Lojistik GmbH verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Aufrechnung des Vertragspartners mit Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als diese Gegenforderungen von der Universal Lojistik GmbH anerkannt sind.

§ 12 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus den Geschäfts- und Lieferverträgen ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Offenbach am Main.

§ 13 - Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültig oder unwirksam werdende Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, welche der ungültig oder unwirksam werdenden Bestimmung vom Sinn her am nächsten kommt.

§ 14 - Anwendbares Recht

Für alle Verträge zwischen Universal Lojistik GmbH und dem jeweiligen Vertragspartner soll ausschließlich deutsches Recht gelten und Anwendung finden.

Offenbach am Main, März 2017

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Contact Person: Ayten Kasim
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